Satzung für den katholischen Burschenverein mit Mädchengruppe Mötzing e.V.
(18.05.05)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann
Katholischer Burschenverein mit Mädchengruppe Mötzing e. V.
Er hat seinen Sitz in Mötzing (93099)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Erziehung von Jugendlichen, die Förderung und das
Wahren von Brauchtum, die Unterstützung und Zusammenarbeit mit anderen
Dorfvereinen und der Kirche. Ausserdem durch die Förderung der Jugendpflege,
Jugendfürsorge, volks- und Berufsbildung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Organisation des Jugendzentrums (Getränkeverkauf, Reparationen ...),
- die Besichtigungen von kulturellen und kirchlichen Sehenswürdigkeiten,
- die Organisation von Ausflügen (Radtouren, Wanderungen),
- die Organisation von Veranstaltungen,
- die Mitgestaltung der Freizeit und Erholung Jugendlicher,
- die Teilnahme an Veranstaltungen anderer Jugendgruppen,
- die Förderung des politischen und sozialen Engagements,
- Bemühungen das religiöse Leben der Gemeinde mitzugestalten,
- Organisation von Arbeitseinsätzen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige / kirchliche / Zwecke
im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.
§ 5 Aktive Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr erreicht
hat. Auch Andersgläubige und Personen, die nicht in der Gemeinde Mötzing leben
können Mitglied werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand.
Die aktive Mitgliedschaft endet mit Beendigung des 35. Lebensjahres, Tod,
Austritt oder Ausschluss vom Verein. Mitglieder, die das 35. Lebensjahr
überschritten haben, dürfen dem Vereinsgeschehen noch fördernd beiwohnen!
§ 6 Fördernde Mitglieder
Förderndes Mitglied kann jeder werden, der die Satzungsgemäßen Ziele und Zwecke
des Vereins fördern möchte, ohne selbst aktiv dem Vereinsgeschehen bei zu
wohnen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet
der Vorstand.
Der Mitgliedsbeitrag wird im Voraus für das kommende Jahr erhoben.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt, Hochzeit oder Ausschluss aus dem
Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate
vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt;
besonders, wenn den Zwecken oder dem öffentlichen Ansehen des Vereins schuldhaft
oder nachhaltig zuwidergehandelt wurde. Über den Ausschluss beschließt der
Vorstand mit Dreiviertelmehrheit.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins ist der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern des
Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die
Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt. Sie wird
vom Vorstand unter Einhaltung der Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung einberufen, und zwar an die dem Verein letztbekannte Adresse.
Ergänzungen zur Tagesordnung können mit einer Frist von 7 Tagen schriftlich beim
Vorstand eingereicht werden. Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist
beim Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder den
Vorstand schriftlich hierzu auffordern. Die Tagesordnung setzt der Vorstand
fest.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Aufgaben zuständig:
a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands (
aktive und
fördernde Mitglieder)
b. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands (aktive und fördernde
Mitglieder)
c. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins ( aktive
Mitglieder)
Jede Mitgliederversammlung ist ab 10 Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst, mit Ausnahme von Beschlüssen über
Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins, für die eine
Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich ist. Über die
Mitgliederversammlung wird eine vom Schriftführer unterschriebene Niederschrift
verfasst. Jede Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel
der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a. dem ersten Vorsitzenden
b. dem zweiten Vorsitzenden
c. dem dritten Vorsitzenden
d. dem ersten Kassenwart
e. dem zweiten Kassenwart
f. dem ersten Schriftführer
g. dem zweiten Schriftführer
h. dem ersten Fahnenträger
i. dem zweiten Fahnenträger
j. der Mädchensprecherin
k. dem Jugendwart
l. Präses
Der erste und zweite Vorsitzende vertreten im Sinne des §26 BGB den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird eine gleichmäßige Aufgabenverteilung angestrebt. Der
Vorstand entscheidet durch eine einfache Stimmenmehrheit; Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen werden bei Feststellung des Stimmenverhältnisses nicht
berücksichtigt. Die Mitglieder des Vorstands werden von den Mitgliedern des
Vereins für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei
Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds reduziert sich der Vorstand bis zur
nächsten Mitgliederversammlung um ein Mitglied, es sei denn, die
Mitgliederversammlung wählt für die verbleibende Zeit ein neues
Vorstandsmitglied. Intern wird geregelt, dass Rechtsgeschäfte mit einem Betrag
über 50 Euro für den Verein nur verbindlich sind, wenn der Vorstand zugestimmt
hat. Der jeweilige Pfarrer der Pfarrei Riekofen wird ”Präses” des Vereins durch
eine an den Verein gerichtete Zustimmungserklärung und gehört damit dem Vorstand
an. Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder von einem Vorstand
mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn
mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Über die Sitzung ist ein
Protokoll aufzunehmen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit einer
Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen
werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Fußballclub
Mötzing e, V.,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Kassenführung
Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung
zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des
Vorstands geleistet werden. Die Jahresrechnung ist von 2 Kassenprüfern zu
prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 14 Hochzeiten, Todesfall
Zur Hochzeit wir jedem Mitglied ein Präsent überreicht. Bei einem Todesfall
nimmt eine Abordnung teil und entbietet ein Kranzgebinde.