Satzung für den katholischen Burschenverein mit Mädchengruppe Mötzing e.V.


(18.05.05)


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann Katholischer Burschenverein mit Mädchengruppe Mötzing e. V.

Er hat seinen Sitz in Mötzing (93099)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Erziehung von Jugendlichen, die Förderung und das Wahren von Brauchtum, die Unterstützung und Zusammenarbeit mit anderen Dorfvereinen und der Kirche. Ausserdem durch die Förderung der Jugendpflege, Jugendfürsorge, volks- und Berufsbildung.



Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

- die Organisation des Jugendzentrums (Getränkeverkauf, Reparationen ...),

- die Besichtigungen von kulturellen und kirchlichen Sehenswürdigkeiten,

- die Organisation von Ausflügen (Radtouren, Wanderungen),

- die Organisation von Veranstaltungen,

- die Mitgestaltung der Freizeit und Erholung Jugendlicher,

- die Teilnahme an Veranstaltungen anderer Jugendgruppen,

- die Förderung des politischen und sozialen Engagements,

- Bemühungen das religiöse Leben der Gemeinde mitzugestalten,

- Organisation von Arbeitseinsätzen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige / kirchliche / Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.



§ 5 Aktive Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr erreicht hat. Auch Andersgläubige und Personen, die nicht in der Gemeinde Mötzing leben können Mitglied werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Die aktive Mitgliedschaft endet mit Beendigung des 35. Lebensjahres, Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein. Mitglieder, die das 35. Lebensjahr überschritten haben, dürfen dem Vereinsgeschehen noch fördernd beiwohnen!



§ 6 Fördernde Mitglieder

Förderndes Mitglied kann jeder werden, der die Satzungsgemäßen Ziele und Zwecke des Vereins fördern möchte, ohne selbst aktiv dem Vereinsgeschehen bei zu wohnen.



§ 7 Mitgliedsbeiträge

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet der Vorstand.

Der Mitgliedsbeitrag wird im Voraus für das kommende Jahr erhoben.



§ 8 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt, Hochzeit oder Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; besonders, wenn den Zwecken oder dem öffentlichen Ansehen des Vereins schuldhaft oder nachhaltig zuwidergehandelt wurde. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit Dreiviertelmehrheit.





§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins ist der Vorstand und die Mitgliederversammlung.



§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung der Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen, und zwar an die dem Verein letztbekannte Adresse. Ergänzungen zur Tagesordnung können mit einer Frist von 7 Tagen schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist beim Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder den Vorstand schriftlich hierzu auffordern. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Aufgaben zuständig:

a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands ( aktive und

fördernde Mitglieder)

b. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands (aktive und fördernde Mitglieder)

c. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins ( aktive Mitglieder)

Jede Mitgliederversammlung ist ab 10 Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins, für die eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich ist. Über die Mitgliederversammlung wird eine vom Schriftführer unterschriebene Niederschrift verfasst. Jede Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.



§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a. dem ersten Vorsitzenden

b. dem zweiten Vorsitzenden

c. dem dritten Vorsitzenden

d. dem ersten Kassenwart

e. dem zweiten Kassenwart

f. dem ersten Schriftführer

g. dem zweiten Schriftführer

h. dem ersten Fahnenträger

i. dem zweiten Fahnenträger

j. der Mädchensprecherin

k. dem Jugendwart

l. Präses

Der erste und zweite Vorsitzende vertreten im Sinne des §26 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird eine gleichmäßige Aufgabenverteilung angestrebt. Der Vorstand entscheidet durch eine einfache Stimmenmehrheit; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei Feststellung des Stimmenverhältnisses nicht berücksichtigt. Die Mitglieder des Vorstands werden von den Mitgliedern des Vereins für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds reduziert sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung um ein Mitglied, es sei denn, die Mitgliederversammlung wählt für die verbleibende Zeit ein neues Vorstandsmitglied. Intern wird geregelt, dass Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 50 Euro für den Verein nur verbindlich sind, wenn der Vorstand zugestimmt hat. Der jeweilige Pfarrer der Pfarrei Riekofen wird ”Präses” des Vereins durch eine an den Verein gerichtete Zustimmungserklärung und gehört damit dem Vorstand an. Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder von einem Vorstand mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Über die Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen.



§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Fußballclub Mötzing e, V.,

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.



§ 13 Kassenführung

Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorstands geleistet werden. Die Jahresrechnung ist von 2 Kassenprüfern zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.



§ 14 Hochzeiten, Todesfall

Zur Hochzeit wir jedem Mitglied ein Präsent überreicht. Bei einem Todesfall nimmt eine Abordnung teil und entbietet ein Kranzgebinde.